Arbeitsbewilligungen und Temporärarbeit in der Schweiz
Wer in der Schweiz temporär arbeiten will, braucht eine Arbeitsberechtigung. Die Regeln hängen vor allem von Ihrer Staatsangehörigkeit ab.
EU/EFTA-Staatsangehörige
Dank der Personenfreizügigkeit ist der Zugang einfach:
- Ausweis L (Kurzaufenthalt): Vertrag unter einem Jahr — häufig bei Temporärarbeit
- Ausweis B (Aufenthalt): Vertrag ab einem Jahr, verlängerbar
- Ausweis G (Grenzgänger): Wohnsitz im Nachbarland, mindestens wöchentliche Rückkehr
Das Temporärbüro begleitet Sie bei den Formalitäten; die Anmeldung oder Bewilligung muss aber vor Arbeitsbeginn vorliegen.
Grenzgänger
Zehntausende Grenzgänger arbeiten temporär in Genf, in der Waadt, in Basel oder im Tessin:
- Der Ausweis G wird vom Arbeitgeber (der Agentur) beantragt
- Mindestens wöchentliche Rückkehr an den Wohnort
- Quellenbesteuerung in den meisten Kantonen
Drittstaatsangehörige
Der Zugang ist deutlich restriktiver: Jahreskontingente, Inländervorrang, hohe Qualifikationsanforderungen. Mit einem gültigen B- oder C-Ausweis können Sie hingegen normal temporär arbeiten.
Was die Agentur prüft
- Ausweispapiere und Arbeitsbewilligung
- Adresse und Zahlungsverbindung
- Lebenslauf, Diplome, Arbeitszeugnisse
Achtung: Arbeiten ohne Bewilligung ist strafbar. Allgemeine Informationen — massgebend sind das SEM und die kantonale Behörde.