Arbeitsbewilligungen und Temporärarbeit in der Schweiz

Wer in der Schweiz temporär arbeiten will, braucht eine Arbeitsberechtigung. Die Regeln hängen vor allem von Ihrer Staatsangehörigkeit ab.

EU/EFTA-Staatsangehörige

Dank der Personenfreizügigkeit ist der Zugang einfach:

  • Ausweis L (Kurzaufenthalt): Vertrag unter einem Jahr — häufig bei Temporärarbeit
  • Ausweis B (Aufenthalt): Vertrag ab einem Jahr, verlängerbar
  • Ausweis G (Grenzgänger): Wohnsitz im Nachbarland, mindestens wöchentliche Rückkehr

Das Temporärbüro begleitet Sie bei den Formalitäten; die Anmeldung oder Bewilligung muss aber vor Arbeitsbeginn vorliegen.

Grenzgänger

Zehntausende Grenzgänger arbeiten temporär in Genf, in der Waadt, in Basel oder im Tessin:

  • Der Ausweis G wird vom Arbeitgeber (der Agentur) beantragt
  • Mindestens wöchentliche Rückkehr an den Wohnort
  • Quellenbesteuerung in den meisten Kantonen

Drittstaatsangehörige

Der Zugang ist deutlich restriktiver: Jahreskontingente, Inländervorrang, hohe Qualifikationsanforderungen. Mit einem gültigen B- oder C-Ausweis können Sie hingegen normal temporär arbeiten.

Was die Agentur prüft

  • Ausweispapiere und Arbeitsbewilligung
  • Adresse und Zahlungsverbindung
  • Lebenslauf, Diplome, Arbeitszeugnisse

Achtung: Arbeiten ohne Bewilligung ist strafbar. Allgemeine Informationen — massgebend sind das SEM und die kantonale Behörde.